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Grundsätzlich ist das anwaltliche Honorar in einem eigenen Gesetz, dem Rechtsanwaltstarif geregelt.
Basierend auf diesem Tarif werden die einzelnen Leistungen abgerechnet.
Dieses Gesetz muss aber nicht zwingend zur Anwendung kommen. Vielmehr können Mandant und Anwalt von dem Rechtsanwaltstarif abweichen und eine andere Verrechnungsart vereinbaren.
Denkbar ist ein Pauschalhonorar für die gesamte Causa, kommt meist bei Verträgen zum Tragen, oder ein Stundensatzhonorar, wo je nach gearbeiteter Stunde abgerechnet wird.
Das sogenannte Erfolgshonorar nach amerikanischem Vorbild, indem der Anwalt eine Quote des erstrittenen Betrages bei Obsiegen erhält, aber leer ausgeht bei Verlust des Prozesses, ist in Österreich verboten.
Am Anfang jeder Rechtsberatung steht seriöserweise auch das Gespräch über das Honorar.
Gerne werde ich Sie darüber aufklären und mit Ihnen zusammen für Ihre konkrete Causa die geeignete Verrechnungsart festlegen.